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Kurzzeitpflege – wichtige Informationen für Angehörige
Viele Menschen wissen wenig über die Möglichkeit der Kurzzeitpflege – daher wird diese wichtige Leistung oft nicht in Anspruch genommen. Dabei kann sie pflegende Angehörige entlasten und pflegebedürftigen Menschen eine sichere, professionelle Betreuung bieten, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist. Hier erfahren Sie, was Kurzzeitpflege bedeutet, wer Anspruch hat, welche Kosten übernommen werden und was sich 2025 geändert hat.
Was bedeutet Kurzzeitpflege überhaupt?
Kurzzeitpflege ist eine zeitlich befristete, vollstationäre Pflegeform. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, während einer Rehabilitationsmaßnahme oder wenn pflegende Angehörige selbst erkranken oder Urlaub benötigen.
Während der Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person in einer stationären Einrichtung versorgt, etwa in einem Pflegeheim oder einer spezialisierten Kurzzeitpflegeeinrichtung. Die Betreuung ist rund um die Uhr gewährleistet und schließt Pflege, medizinische Versorgung und soziale Betreuung ein.
Kurzzeitpflege kann von älteren Menschen ebenso in Anspruch genommen werden wie von pflegebedürftigen Kindern oder Jugendlichen.

Gesetzliche Grundlagen und Änderungen ab 2025
Die Kurzzeitpflege ist in § 42 SGB XI geregelt und eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung. Anspruch darauf haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn häusliche Pflege zeitweise nicht möglich und teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist.
Leistungsumfang bis 30. Juni 2025:
- Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen bis zu 1.854 Euro pro Kalenderjahr.
- Die Leistung kann für bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr in Anspruch genommen werden.
- Nicht genutzte Mittel aus der Verhinderungspflege (bis 1.612 Euro) können teilweise übertragen werden, sodass insgesamt bis zu 3.539 Euro zur Verfügung stehen können.
Neuregelung ab 1. Juli 2025:
- Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst.
- Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können dann bis zu 3.539 Euro jährlich flexibel für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege einsetzen.
- Die Gesamtdauer bleibt bei 8 Wochen Kurzzeitpflege bzw. 6 Wochen Verhinderungspflege pro Jahr.
- Für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt dieser gemeinsame Jahresbetrag bereits seit 2024.
Damit wird die Inanspruchnahme künftig einfacher, flexibler und transparenter gestaltet.
Kosten und Eigenanteile
Die Gesamtkosten einer Kurzzeitpflege setzen sich aus drei Bestandteilen zusammen:
- Pflegekosten: Diese werden – bis zum gesetzlichen Höchstbetrag – von der Pflegekasse übernommen.
- Unterkunft und Verpflegung: Diese sogenannten „Hotelkosten“ müssen in der Regel selbst getragen werden.
- Investitionskosten: Sie decken die anteiligen Gebäude- und Betriebskosten der Einrichtung ab und sind ebenfalls privat zu zahlen.
In vielen Fällen können ergänzende Leistungen – etwa der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro oder Hilfen aus der Sozialhilfe – zur Mitfinanzierung beitragen.Voraussetzungen und Antragstellung
Kurzzeitpflege kann beantragt werden, wenn:
- eine häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist,
- eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht,
- oder ein Krankenhausaufenthalt oder eine Reha-Maßnahme überbrückt werden muss.
Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Es empfiehlt sich, frühzeitig nach einem geeigneten Platz zu suchen, da Kurzzeitpflegeeinrichtungen häufig ausgebucht sind – insbesondere während Ferienzeiten oder in Urlaubsphasen.Praktische Tipps für Angehörige
Einrichtung informieren: Teilen Sie individuelle Pflegebedürfnisse und Gewohnheiten mit – das erleichtert den Einstieg und verbessert die Betreuung.
Frühzeitig planen: Pflegeeinrichtungen für Kurzzeitpflege sind stark nachgefragt. Eine frühzeitige Reservierung verhindert Engpässe.
Leistungen kombinieren: Bis Mitte 2025 können Mittel der Verhinderungspflege anteilig auf die Kurzzeitpflege übertragen werden. Ab Juli 2025 steht der gemeinsame Jahresbetrag automatisch zur Verfügung.
Kosten klären: Fragen Sie bei der Pflegekasse nach, welche Leistungen genau übernommen werden und welche Eigenanteile entstehen.
Unterlagen vorbereiten: Halten Sie Pflegegradbescheid, Versicherungsnachweise, Medikamentenplan und Notfallkontakte bereit.
Entlastung und Sicherheit für alle Beteiligten
Kurzzeitpflege ist eine wertvolle Unterstützung – für Pflegebedürftige, die zeitweise mehr Betreuung brauchen, und für Angehörige, die Entlastung benötigen. Durch die neuen gesetzlichen Regelungen ab 2025 wird sie flexibler und finanziell besser abgesichert.
Wer frühzeitig plant und sich über Ansprüche informiert, kann die Kurzzeitpflege gezielt einsetzen – für mehr Sicherheit, Erholung und Lebensqualität im Pflegealltag.
Kurzzeitpflege auf einen Blick
- Gesetzliche Grundlage: § 42 SGB XI
- Pflegegrad: ab Pflegegrad 2
- Leistungsdauer: bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr
- Leistungsbetrag bis 30. 06. 2025: bis 1.854 Euro jährlich (plus anteilig übertragene Mittel aus Verhinderungspflege)
- Neuer Jahresbetrag ab 01. 07. 2025: bis 3.539 Euro jährlich für Kurzzeit- und Verhinderungspflege gemeinsam
- Eigenanteile: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten
- Antrag: direkt bei der Pflegekasse
- Ziel: vorübergehende Entlastung und sichere Versorgung bei Ausfall der häuslichen Pflege
Kurzzeitpflege lohnt sich – für Pflegebedürftige und Angehörige
Kurzzeitpflege ist eine wichtige Säule der Pflegeversicherung. Sie ermöglicht pflegebedürftigen Menschen eine gute Betreuung in Übergangszeiten – und gibt Angehörigen die notwendige Zeit, um Kraft zu schöpfen. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen ab Juli 2025 wird die Leistung deutlich flexibler: Der gemeinsame Jahresbetrag vereinfacht die Planung und bietet mehr finanzielle Sicherheit. Wer sich rechtzeitig informiert und die Kurzzeitpflege aktiv einplant, schafft Entlastung, Sicherheit und mehr Lebensqualität – für alle Beteiligten.
Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Änderungen durch Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis sind möglich.
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